Anwaltsregister auch für «Hobby-Anwälte» geöffnet
Ein Leitentscheid des Bundesgerichts zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen angestellte Anwälte sich ins Anwaltsregister eintragen lassen können.
Die (selbst) vollzeitliche Anstellung bei einem nicht im Anwaltsregister eingetragenen Arbeitgeber gilt nach einem neuen Bundesgerichtsurteil nicht als Ausschlussgrund für die Eintragung eines Anwalts im Anwaltsregister, sondern bloss als widerlegbare Vermutung für das Fehlen der durch Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA geforderten Unabhängigkeit.
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