Spannung um Grenzwerte
Ungleiche Behandlung alter und neuer Starkstromleitungen
Gehen von einer bestehenden Hochspannungsleitung Strahlungen aus, die an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert übersteigen, muss lediglich die Phasenbelegung optimiert werden. Weiter gehende Sanierungsmassnahmen wie etwa eine Erhöhung der Masten oder eine örtliche Verlegung der Leitung sind nicht geboten. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der vom Bundesrat erlassenen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (Art. 16; NISV), und diese Regelung verträgt sich nach Auffassung des Bundesgerichts mit dem Umweltschutzgesetz.
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