Haftungsbeschränkung und -ausschluss im Deliktsrecht
Da zwischen vertraglichen und deliktischen Schadenersatzansprüchen Anspruchskonkurrenz besteht, ist es für den Schuldner bedeutsam, ob er im Voraus neben der Vertragshaftung zusätzlich auch die Deliktshaftung beschränken oder ausschliessen kann. Nach der Bejahung dieser kontroversen, im Gesetz nicht geregelten Frage sind die Kriterien aufzuzeigen, nach welchen zu entscheiden ist, ob eine Freizeichnungsklausel im Einzelfall in den Vertrag übernommen worden ist, was ihr konkreter Inhalt ist und ob sie die Schranken der Freizeichnung von der Deliktshaftung einhält. Schliesslich wird dargelegt, warum eine übermässige Freizeichnung (entgegen der h.L.) nicht einfach auf das gerade noch erlaubte Mass reduziert werden sollte.
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