Haftprüfung in 10 Tagen
Richterregel für Bundesstrafverfahren
Im Bundesstrafverfahren muss über das Haftentlassungsgesuch eines Untersuchungsgefangenen laut einem Leiturteil des Bundesstrafgerichts grundsätzlich spätestens innert 10 Tagen entschieden werden.
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