Keine gesetzlich geregelte Unabhängigkeit des Revisors
Fehlende starre Honorarbeschränkung
Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Revisors von der durch ihn geprüften Aktiengesellschaft gibt es laut einem Urteil des Bundesgerichts rechtlich keine starre Regel, wonach das für die Prüfung des Abschlusses bezogene Honorar nicht mehr als 10% der gesamten Honorareinnahmen des Revisors ausmachen darf.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire