Vorzeitiger Strafantritt
Lücke im Bundesstrafverfahren
Obwohl die Bundesstrafprozessordnung dies nicht ausdrücklich vorsieht, soll auch in eidgenössischen Strafverfahren einem Angeschuldigten die Möglichkeit offen stehen, bereits vor seiner Verurteilung mit dem Absitzen der drohenden Strafe zu beginnen.
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