Erscheinungsbild von Bauablaufstörungen
Der Begriff «Bauablauf» kommt weder im Werkvertragsrecht noch in der SIA Norm 118 vor. Überhaupt befassen sich die Art. 363 ff. OR nur ganz punktuell mit zeitlichen Aspekten der Werkerstellung. Nur Parteivereinbarung vermag genügend zu definieren, wie lange es dauern darf, bis ein Werk fertiggestellt ist. Nebst dieser oft fehlenden Vertragskomponente kann sich auch ein bestellerseits bloss vage definiertes oder erstellerseits schlecht begriffenes Werkergebnis nachteilig auf die Bauzeit auswirken. Aber auch wenn es in all diesen Punkten stimmt, können viele Umstände den Bauablauf stören. Ein zu spät abgeliefertes Werk bleibt selten folgenlos. Der folgende Beitrag befasst sich jedoch ausdrücklich nur mit dem Erscheinungsbild (mit dem Phänomenologischen) von Bauablaufstörungen. Es werden Fallgruppen gebildet, die sich einerseits an «Ereignissen» und anderseits an «Personen» orientieren, mit denen sich zeitliche Friktionen im Bauprozess spontan vorverständnismässig assoziieren lassen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Fragestellung
- II. Analyse
- III. Fallgruppen
- A. Durch Ereignisse ausgelöste Störung des Bauablaufs
- B. Durch Personen ausgelöste Störung des Bauablaufs
- IV. Verantwortlichkeit für Bauablaufstörungen
- A. Folgenlosigkeit?
- B. Zeitkompensation
- C. Geldkompensation
- D. Verzicht auf das Werk
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