Besonderheiten der Mängelhaftung des Gärtners für Pflanzungen
Baumschulen, sog. Pflanzen- und Gartencenter sowie Gartenbaufirmen gibt es heute in grosser Zahl. Sie erbringen eine Vielzahl von Leistungen, die vom Verkauf einzelner Pflanzen bis hin zur Erstellung ganzer Gartenanlagen reichen. Gegenstand dieses Aufsatzes soll eine bestimmte gärtnerische Tätigkeit sein, nämlich die für Gärtner geradezu klassische Pflanztätigkeit. Wie aber ist das Pflanzen in vertragsrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren? Wie sieht es mit der Mängelhaftung des Gärtners aus? Insbesondere: Für welche Eigenschaften einer Pflanzung hat der Gärtner einzustehen? Gibt es eine Garantie für den Anwuchs von Pflanzen? Treffen den Gärtner eine Prüfungs- und Abmahnungspflicht, eine Anzeigepflicht sowie Aufklärungs- und Hinweispflichten? Welche Verjährungsfrist gilt für die Mängelhaftung des Gärtners? Diesen und weiteren Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Vertragsqualifikation
- 2. Abgrenzungen
- 3. Die Mängelhaftung des Gärtners
- 3.1. Der Werkmangel
- 3.1.1. Der Werkmangel im allgemeinen
- 3.1.2. Der Werkmangel bei Vorliegen eines Werklieferungsvertrages
- 3.1.3. Der Werkmangel bei Vorliegen eines schlichten Werkvertrages
- 3.1.4. Der Werkmangel bei Vorliegen eines Kaufs mit Pflanzpflicht
- 3.2. Die Garantie für den Anwuchs
- 3.3. Die Mängelrechte
- 3.4. Die Verantwortlichkeit des Bestellers für Werkmängel
- 3.5. Die Verjährung der Mängelrechte
- 4. Vertragspraxis
- 4.1. SIA Norm 318
- 4.2. Sonstige Vertragspraxis
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