Praxisänderung zu Schaden und Aktivlegitimation in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit
Besprechung des BGE 4C.111/2004 vom 9. November 2004 («Biber»)
Das Nebeneinander von individuellen Aktionärs- bzw. Gläubigerklagen und Klagen der Gesellschaft bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit hat schon vielerorts Kopfzerbrechen bereitet. Um die Konkurrenz zwischen diesen Klagen zu vermeiden, hat das Bundesgericht im Jahr 1996 seine Praxis geändert und das Abgrenzungskriterium zwischen mittelbarem und unmittelbarem Schaden neu definiert (BGE 122 II 176 E. 7b «X-Corporation»). Im besprochenen, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid hat das Bundesgericht nun den Anwendungsbereich dieser Praxis geändert.
Inhaltsverzeichnis
- I. Sachverhalt
- II. Erwägungen des Bundesgerichts
- III. Kommentar
- 1. Rückkehr zum allgemeinen Schadensbegriff in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit
- 2. Einschränkung der Aktivlegitimation von (direkt) geschädigten Aktionären und Gläubigern bei gleichzeitiger Schädigung der Gesellschaft
- 3. «Mittelbarer» Schaden als nicht mit Individualklage einklagbarer Reflexschaden
- 4. Würdigung und Ausblick
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