Vorschneller Verkauf einer Option
Ausführende Bank muss Kosten tragen
Eine Bank hat sich mit der Schliessung der Option eines Kunden rechtsmissbräuchlich verhalten. Der Kunde hatte zwar die verlangte Sicherheit nicht fristgemäss erbracht. Laut Bundesgericht durfte er sich nach einem Gespräch mit dem Bankdirektor jedoch darauf verlassen, dass vor dem Verkauf der Option eine andere Lösung geprüft wird.
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