Vollmacht vor Schlaganfall
Keine Abweichung vom Gesetzeswortlaut
Eine Vollmacht erlischt nicht zwingend, wenn der Vollmachtgeber handlungsunfähig wird. Laut Bundesgericht ist es zulässig, wenn für diesen Fall vereinbart wird, dass die Vollmacht weiterbestehen soll.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire