Jusletter

Streit um elterliche Sorge

Kinder ab dem sechsten Altersjahr sind anzuhören

  • Auteur-e: fel.
  • Domaines juridiques: Procédure civile
  • Proposition de citation: fel., Streit um elterliche Sorge, in : Jusletter 8. August 2005
Bei der Regelung der elterlichen Sorge sind Kinder grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr und unter besonderen Umständen ausnahmsweise auch schon in etwas jüngerem Alter vom zuständigen Gericht anzuhören.

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