Zeugnisverweigerungsrecht Art. 27bis StGB: Trotz Verdachts auf eventualvorsätzliche Tötung hält das Bundesgericht daran fest
Der Kassationshof geht weniger vom Wortlaut in Art. 27bis Abs. 2 StGB als vom Zweck der Norm aus
Art. 27bis StGB sagt, dass Medienleute keinen Zwangsmassnahmen oder Strafen ausgesetzt werden dürfen, wenn sie sich weigern, «Quellen ihrer Informationen» preiszugeben. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht gilt u.a. nicht, wenn das Gericht feststellt, dass ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Art. 111–113 StGB nicht aufgeklärt werden kann. Das Bundesgericht klärt im vorliegend besprochenen Entscheid – im Fall rund um die Herztransplantation von Rosmarie Voser durch Chefchirurg Marko Turina (BGE 6P.45/2006 vom 11. Mai 2006) – den Stellenwert der Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Der Fall «NZZ am Sonntag»
- 2. Weshalb ein Zeugnisverweigerungsrecht? Grundsatz und Ausnahmekatalog in Art. 27bis StGB
- 3. Guidelines des Bundesgerichts zur Auslegung von Art. 27bis Abs. 2 StGB anhand des Einzelfalls «NZZ am Sonntag»
- 4. Kommentar
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