Beiträge an Familienzulagensysteme: Steuern, Kausalabgaben oder Abgaben eigener Art?
Bemerkungen zu BGE 132 I 153
Die Finanzierung der Familienzulagen, die im Kanton Jura für Kinder Nichterwerbstätiger gewährt werden, erfolgt durch Beiträge der Arbeitgeber. Das Bundesgericht hat diese Lösung für unzulässig erachtet (BGE 132 I 153). Im vorliegenden Beitrag wird die bundesgerichtliche Begründung aus sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht kontrovers diskutiert.
Inhaltsverzeichnis
- I. BGE 132 I 153
- 1. Sachverhalt
- 2. Erwägungen
- 2.1 Formelles
- 2.2 Materielles
- II. Anmerkungen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht
- 1. Sozialversicherung oder Sozialhilfe?
- 2. Qualifikation der Sozialversicherungsbeiträge
- 2.1 Steuern und Kausalabgaben – Tertium datur!
- 2.2 Steuern, Kausalabgaben oder Abgaben eigener Art?
- 2.3 Sozialversicherungsbeiträge als Abgaben eigener Art
- 2.3.1 Begründung der Abgabenpflicht
- 2.3.2 Grenzen der Abgabenpflicht
- 2.3.3 Zweckbindung der Sozialversicherungsbeiträge
- 3. Fazit
- III. Anmerkungen aus steuerrechtlicher Sicht
- 1. Zum Ergebnis
- 2. Abgaberechtliche Einordnung der Beiträge für Familienzulagen
- 2.1 Vorbemerkung
- 2.2 Gedanken zur Einordnung
- 3. Unausweichliche Folgefragen
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