Table des matières
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I. Einleitung
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II. Das Übereinkommen über Computerkriminalität vom 23. November 2001
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1. Art. 32 des Übereinkommens – grenzüberschreitender Zugriff auf Computerdaten
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2. Art. 18 des Übereinkommens – ISP können zur Herausgabe von Bestandsdaten verpflichtet werden
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III. Virtuelle Präsenz der ISP – der Ansatz Belgiens
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IV. Fazit