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Controller oder Processor: Die datenschutzrechtliche Gretchenfrage

  • Auteur-e: David Rosenthal
  • Catégories d'articles: Articles scientifiques
  • Domaines juridiques: Protection des données, Informatique et droit, Droit des obligations
  • Proposition de citation: David Rosenthal, Controller oder Processor: Die datenschutzrechtliche Gretchenfrage, in : Jusletter 17 juin 2019
Depuis l'année dernière, presqu’aucune question juridique n'a façonné autant le quotidien du droit de la protection des données que la distinction entre le rôle du responsable du but et des moyens du traitement des données (Controller) et celui qui les traite (Processor). Dans la pratique, celle-ci n’est pas anodine et la distinction n'est pas toujours évidente. La contribution permet de s’y retrouver grâce à de nombreux exemples pratiques. (jp)

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Warum Dienstleister, die Daten bearbeiten, meist als Auftragsbearbeiter gelten
  • a. Ein beliebtes Konstrukt …
  • b. Mit einfach umzusetzenden Anforderungen
  • c. Oft ein voreiliger Schluss
  • 3. Wann ist ein Dienstleister selbst Verantwortlicher?
  • 4. Warum es den «Verantwortlichen» überhaupt gibt
  • a. Wer die datenschutzrechtlichen Parameter festlegt …
  • b. … soll die Durchsetzung des Datenschutzes sicherstellen
  • c. Ob er verantwortlich sein will, spielt keine Rolle
  • 5. Entscheid über die «Zwecke» der Bearbeitung
  • a. Wer hat die Datenbearbeitung veranlasst?
  • 6. Wenn die Datenbearbeitung die Leistung selbst ist
  • a. Beispiel Social Media
  • b. Mischformen sind denkbar – es zählen die tatsächlichen Verhältnisse
  • c. Sonderfall: Der Auftraggeber ist die betroffene Person selbst
  • 7. Wenn die Datenbearbeitung nur das Mittel zum Zweck ist
  • a. Beispiel Anwalt
  • b. Beispiel Banken und Versicherer
  • c. Bearbeitung aus eigenen gesetzlichen Pflichten
  • 8. Entscheid über die «Mittel» der Bearbeitung
  • a. Die datenschutzrechtlichen Parameter, nicht ihre Umsetzung
  • b. Beispiel Arzneimittelstudie
  • c. Beispiel Übersetzer
  • d. Wer hat faktisch das Sagen?
  • e. Relevanz des Zugangs zu den Personendaten
  • 9. Wenn der Dienstleister «entscheidet» und trotzdem Auftragsbearbeiter ist
  • a. Standardisierung von Dienstleistungen
  • b. Welche Freiheiten bedingt sich der Auftragsbearbeiter aus?
  • c. Welche Entscheide an den Auftragsbearbeiter delegiert werden dürfen
  • d. Wenn der Auftragsbearbeiter sich nicht an den ADV hält
  • 10. Auftragsbearbeiter und Verantwortlicher in einem
  • a. Dieselbe Datenbearbeitung in zwei Ausprägungen
  • b. Nebenleistungen, für welche der Dienstleister Verantwortlicher ist
  • c. Relevanz der Aufschaltung einer Datenschutzerklärung
  • 11. Eigenständige und gemeinsame Verantwortliche
  • 12. Herausforderungen von Controller-Controller-Transfers
  • a. Von Gesetzes wegen ist kein Vertrag erforderlich
  • b. Die Anforderung der Zweckkompatibilität und Rechtsgrundlage
  • c. Weitere Gründe für eine vertragliche Regelung bei Controller-Controller-Transfers
  • 13. Wenn mehrere Stellen für eine Datenbearbeitung gemeinsam verantwortlich sind
  • a. Anforderung einer vertraglichen Regelung der Verantwortlichkeiten
  • b. Anwendbares Recht bei Verantwortlichen in mehreren Staaten
  • 14. Mitbestimmung führt zur gemeinsamen Verantwortlichkeit
  • a. Der Fall Facebook Fanpages: Es braucht nicht viel zur gemeinsamen Verantwortlichkeit
  • b. Der Fall Zeugen Jehovas: Die Mitbestimmung kann auch eine mittelbare sein
  • c. Nicht jeder gemeinsame Verantwortliche hat dieselbe Verantwortung
  • d. Privilegierung unter den gemeinsamen Verantwortlichen?
  • 15. Abgrenzung zwischen gemeinsamer und eigenständiger Verantwortlichkeit
  • a. Problematik überlagernder Datenbearbeitungen am Beispiel von Fernmeldenetzen
  • b. Das Ebenenmodell als Abgrenzungshilfe bei überlagernden Datenbearbeitungen
  • c. Der Fall SWIFT: Die Autonomie führte zur gemeinsamen Verantwortlichkeit
  • d. Beispiel: Reisebüro v. Reiseportal
  • e. Schranken für die Regelung der Verantwortlichkeit im Innenverhältnis?
  • 16. Führt bereits der Zugang zu Daten zur Auftragsbearbeitung?
  • a. Ausgangslage
  • b. Fall 1: Kein Zugang zu Personendaten im Klartext
  • c. Fall 2: Zugang zu Personendaten, aber sie sind nicht zu bearbeiten
  • 17. Datenbearbeiter, aber weder Verantwortlicher noch Auftragsbearbeiter?
  • a. Personen, die «unter der Aufsicht» arbeiten
  • b. Kein ADV erforderlich
  • 18. Zusammenfassung und Fazit
  • a. Verantwortlich ist, wer über Zweck und Parameter der Datenbearbeitung entscheidet
  • b. Es kann sein, dass mehrere Stellen relevante Entscheide treffen
  • c. Wer nur über die Ausführung entscheidet, ist nicht Verantwortlicher
  • d. Vor- und Nachteile der möglichen Rollen
  • e. Auf das Bauchgefühl hören
  • Anhang: Was in einen ADV gehört
  • Anhang: Die Tabelle mit Beispielen aus der Praxis finden Sie hier.

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