Rechtshilfe und Verjährung bei der Herausgabe von Kontounterlagen und Vermögenswerten
Urteilsanmerkung zu BGE 126 II 462 ff.
Eine Banksperre und die Beschlagnahme von Kontounterlagen dürfen nicht mehr aufrecht erhalten werden, nachdem die Tat, zu deren Verfolgung sie angeordnet wurden, absolut verjährt ist. Diese zeitliche Schranke gilt auch bei Rechtshilfe an das Ausland und darf nicht umgangen werden, indem man bloss darauf abstellt, wann die Zwangseingriffe vorgenommen wurden. Die Gründe für den gegenteiligen Entscheid des Bundesgerichtes sind Einwendungen aus dem Wesen des Zwangseingriffes und des Rechtshilfegesetzes (IRSG) ausgesetzt.
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