Strafbarkeit von Unternehmen: Eingeschränkte Anwendbarkeit bei Geldwäscherei im Finanzsektor
In einem Artikel in der Ausgabe des Jusletter vom 4. November 2002 legte Prof. Arzt eindrücklich mögliche Konsequenzen der aus seiner Sicht fragwürdigen neuen Strafbestimmung von Art. 102 Abs. 1bis E-StGB dar. Neu soll für Unternehmen bei bestimmten Delikten eine primäre strafrechtliche Organisationshaftung eingeführt werden. Der Autor des vorliegenden Artikels weist auf mögliche Probleme bei der praktischen Anwendung der neuen Bestimmungen im Finanzsektor hin, soweit es um Art. 305bis StGB, Geldwäscherei, geht. Weiter zeigt er auf, dass als mögliche Folge der neuen Bestimmung einzelne Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes auch von Unternehmen eingehalten werden müssen, welche nicht im Finanzsektor tätig und damit dem Geldwäschereigesetz bisher nicht unterstellt waren. Dadurch würde das bisherige Konzept der Beschränkung der Geldwäschereiprävention auf den Finanzsektor aufgeweicht und der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes faktisch erweitert, ohne dass dieser Effekt im Gesetzgebungsprozess zur Sprache kam.
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