Notwendige Verteidigung
Bestätigung/Präzisierung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 1P.326/2003 vom 9. September 2003)
Rechtsmissbrauch vorbehalten, besteht im Bereich der so genannten notwendigen Verteidigung ein unbedingter verfassungsrechtlicher Anspruch auf einen amtlichen Anwalt, was unabhängig von den Erfolgsaussichten auch im Rechtsmittelverfahren gilt. Ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, hängt (auch) von einem drohenden Widerruf früherer bedingter Freiheitsstrafen ab.
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