Freizügigkeitsguthaben und Nachlassplanung – Ein oft verkannter Handlungsbedarf
In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass Freizügigkeitsleistungen der 2. Säule (BVG) nicht dem Erbrecht unterstehen. Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen fallen somit weder in die Erbmasse, noch unterliegen sie der erbrechtlichen Herabsetzung. Der Beitrag zeigt anhand praktischer Beispiele auf, dass in vielen Fällen die Begünstigung aus der Freizügigkeitseinrichtung einem anderen zugute kommen kann, als es sich der Vorsorgenehmer/Erblasser gewünscht hätte. Bei einer sorgfältigen Nachlassplanung sollte deshalb auch den Freizügigkeitsleistungen entsprechend Rechung getragen werden.
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