Jusletter

Zur rechtsmissbräuchlichen Einrede des nicht durchgeführten Schlichtungsverfahrens in Mietstreitigkeiten nach Art. 274a OR und Verwirkung prozessualer Rechte im Allgemeinen

  • Autor/Autorin: Manuel Arroyo
  • Rechtsgebiete: Zivilprozessrecht
  • Zitiervorschlag: Manuel Arroyo, Zur rechtsmissbräuchlichen Einrede des nicht durchgeführten Schlichtungsverfahrens in Mietstreitigkeiten nach Art. 274a OR und Verwirkung prozessualer Rechte im Allgemeinen, in: Jusletter 23. Mai 2005
Bei Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ist vor einem Gerichtsverfahren zwingend ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Wird ein Verfahren nicht über die zuständige Schlichtungsbehörde eingeleitet, ist es mit einem Mangel behaftet. Diesen Mangel hat der Richter zwar von Amtes wegen zu berücksichtigen. Indessen kann seine verspätete Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sein. Der vorliegende Beitrag beleuchtet anhand des jüngsten Bundesgerichtsentscheids (4C.406/2004 vom 30. März 2005) die Praxis zur Verwirkung dieser Einrede. Die allgemeine Rechtsprechung zur Verwirkung prozessualer Befugnisse infolge rechtsmissbräuchlicher Ausübung wird ebenfalls behandelt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Allgemeines zum Schlichtungsverfahren in Mietstreitigkeiten
  • 2. Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs
  • 3. Der jüngste Bundesgerichtsentscheid (4C.406/2004)
  • a. Prozessgeschichte
  • b. Bundesgerichtliche Erwägungen
  • 4. Bemerkungen zur Verwirkung prozessualer Einreden

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