Der Fall Taubenlochschlucht – Fahrlässige Tötung durch unterlassenen Unterhalt
Die Verantwortlichkeit für unterlassenen Unterhalt eines Wanderwegs trotz konkreter Anhaltspunkte einer Gefahrensituation
Im August 1998 kam es in der Taubenlochschlucht bei Biel zu einem Unfall, bei dem ein Kind starb und weitere Personen verletzt wurden. Vorliegend wird das daraus resultierende Strafurteil vorgestellt. Insbesondere wird dabei behandelt, welche Anforderungen an einen Wegbetreiber gestellt werden, damit er der Anforderung gerecht wird, ein Weg könne «möglichst gefahrlos» begangen werden. Das Urteil im Fall Taubenlochschlucht hat nicht zur Ausdehnung der Haftung von Wegbetreibern geführt. Es hat aber klargestellt, dass wer seine gesetzlich verankerten Pflichten missachtet, sich haftbar macht und mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen muss.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Das Urteil
- 1. Sachverhalt
- 1.1. Ablauf des Unfalls und Vorgeschichte
- 1.2. Erkenntnisse aus den geologischen Begutachtungen
- 2. Beweiswürdigung
- 2.1. Vorbemerkung
- 2.2. Verantwortlichkeit
- 2.3. Erkenntnisse aus den geologischen Gutachten
- 3. Rechtliche Würdigung
- 3.1. Vorbemerkung
- 3.2. Erfolgseintritt
- 3.3. Nichtvornahme einer gebotenen Handlung/Handlungsmöglichkeit
- 3.4. Kausalzusammenhang
- 3.5. Garantenstellung
- 3.6. Sorgfaltswidrigkeit
- 3.7. Gesamtwürdigung
- III. Konsequenzen des Urteils
- 1. Keine generelle Ausdehnung der Haftung
- 2. (Finanzielle) Risiken für die Betreiber von Wanderwegen
- 2.1. Unterschiedliche Arten von Wegen und unterschiedliche Grade der Verantwortlichkeit und Selbstverantwortung
- 2.2. Haftungsreduktion durch alternative Deklaration der Wege?
- IV. Zusammenfassung
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