Neue Überprüfungsbefugnis in IV-Verfahren
Das Versicherungsgericht legt Details zu seiner neuen Kognition dar
Im Rahmen der Massnahmen zur Straffung der IV-Verfahren ist auf den vergangenen ersten Juli eine Änderung von Artikel 132 des Bundesrechtspflegegesetzes in Kraft getreten. In der modifizierten Bestimmung wird die Überprüfungsbefugnis (Kognition) des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) beschränkt, soweit Leistungen der Invalidenversicherung betroffen sind.
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