Jusletter

Deutsches Bundesverfassungsgericht: Keine prozessuale Verwertung heimlicher Vaterschaftstests, aber der Gesetzgeber wird in die Pflicht genommen!

  • Autor/Autorin: Regina E. Aebi-Müller
  • Rechtsgebiete: Familienrecht. Eherecht
  • Zitiervorschlag: Regina E. Aebi-Müller, Deutsches Bundesverfassungsgericht: Keine prozessuale Verwertung heimlicher Vaterschaftstests, aber der Gesetzgeber wird in die Pflicht genommen!, in: Jusletter 19. Februar 2007
Mit Urteil 1 BvR 421/05 vom 13. Februar 2007 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der mit einem heimlichen Vaterschaftstest in Erfahrung gebracht hatte, dass er nicht der genetische Vater der von ihm anerkannten Tochter sein kann. Das rechtswidrig eingeholte Gutachten ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts prozessual nicht verwertbar. Der Entscheid verpflichtet aber den deutschen Gesetzgeber, ein Gesetz auszuarbeiten, das es dem rechtlichen Vater erlaubt, ausserhalb eines Statusprozesses mit einem geeigneten Verfahren die tatsächliche Vaterschaft zu klären. Der nachstehende Beitrag fasst das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zusammen und erläutert gleichzeitig die aktuelle Rechtslage in der Schweiz, wo die Frage der privaten Abstammungsgutachten ab dem 1. April 2007 im Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen ausdrücklich geregelt sein wird.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Hintergrund: die Rechtslage in Deutschland
  • II. Das Urteil
  • III. Die aktuelle Rechtslage in der Schweiz: Inkrafttreten des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)
  • 1. Aussergerichtliche Abstammungsuntersuchung
  • 2. Abstammungsuntersuchung im Statusprozess
  • IV. Fazit

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