Droits du créancier contre les coobligés du débiteur concordataire
Examen de l’art. 303 LP à la lumière de l’arrêt du Tribunal fédéral 5C.309/2006 du 5 mars 2007
Die Genehmigung des vorgeschlagenen Nachlassvertrages hindert dessen Gläubiger nicht daran, gegen die Mitschuldner, die Bürgen und andere Gewährspflichtige des Schuldners zu handeln. In bestimmten Fällen können sich diese allerdings ihren Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger entziehen. Das Bundesgericht weist im besprochenen Urteil auf die Handlungen hin, welche der Gläubiger bei einer Schuld, die in einer persönlichen Garantie besteht, notwendigerweise vornehmen muss, um seine Rechte gegen die Mitschuldner zu wahren. Es widmet sich ebenfalls einer neuen Alternative zu den zwei im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten (Art. 303 Abs. 2 SchKG: Mitteilung an die Gläubiger und Abtretung der Forderung gegen Zahlung bzw. Art. 303 Abs. 3 SchKG: Ermächtigung der Mitschuldner, an seiner Stelle über den Beitritt zum Nachlassvertrag zu entscheiden). (dro)
Table des matières
- 1. La problématique
- 2. L’art. 303 LP
- 3. L’arrêt 5C.309/2006
- 4. Commentaire
- 5. Conclusion
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare