Praxisänderung des Bundesgerichts bei der Auferlegung von Gerichtskosten
Besprechung von BGE 133 I 141 (Ghiringhelli) inkl. der unpublizierten Erwägungen
Auch bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Stimmrechtssachen gemäss Art. 82 lit. c BGG werden Gerichtsgebühren erhoben. Damit ändert das Bundesgericht mit dem Inkrafttreten des BGG seine langjährige Praxis der Kostenlosigkeit von Beschwerden gegen Verletzungen politischer Rechte. In den unveröffentlichten Erwägungen hält das Bundesgericht fest, dass das Recht von Kandidaten, die Stimmenzählung zu beobachten, die Transparenz, Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit der Auszählung zu fördern vermag.
Inhaltsverzeichnis
- I. Zum Sachverhalt
- II. Auferlegung von Gerichtskosten auch in Stimmrechtssachen
- 1. Die Entscheidung des Gerichts
- 2. Kritik an der Auferlegung der Gerichtskosten
- III. Ausgewählte Kritikpunkte an den unveröffentlichten Erwägungen
- 1. Kantonale Verfahrensbestimmungen zu den politischen Rechten sind keine blossen Ordnungsvorschriften
- 2. Bedeutung von Empfehlungen des Ministerkomitees – Recht auf Beobachtung der Auszählung
- IV. Zusammenfassung und Würdigung
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