Jusletter

Formelle Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei in der Versicherungswirtschaft

  • Autor/Autorin: Thomas S. Müller
  • Rechtsgebiete: Wirtschaftsstrafrecht (UWG, Kartellgesetz, BankG, BEHG)
  • Zitiervorschlag: Thomas Müller, Formelle Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei in der Versicherungswirtschaft, in: Jusletter 23. Juni 2008
Die Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei wurden in der Vergangenheit hauptsächlich für den Bankenbereich dargestellt. Lebensversicherungsprodukte können jedoch auch zu Geldwäschereizwecken eingesetzt werden. Am 10. Oktober 1999 erliess das Bundesamt für Privatversicherungswesen die erste Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei. Diese Verordnung wurde ein erstes Mal am 24. Oktober 2006 totalrevidiert. Auf Grund der gegenwärtigen Beratung der Teilrevision des GwG durch die eidg. Räte ist damit zu rechnen, dass diese Verordnung in Kürze wieder angepasst wird. Zudem steht dem schweizerischen Finanzmarkt mit der neuen Finanzmarktaufsichtsbehörde eine wichtige Änderung bevor. Die externe Revisionsstelle eines Versicherungsunternehmens muss schliesslich erstmals für das Geschäftsjahr 2008 die Einhaltung der Sorgfaltspflichten prüfen. Im Folgenden wird das Augenmerk auf die formellen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei in der Versicherungswirtschaft sowie auf die Praxisanwendung dieser Pflichten gelegt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Identifizierungspflichtige Geschäftsvorfälle
  • 2.1 Identifizierung der Vertragspartei
  • 2.2 Vorgang der Identifizierung
  • 2.2.1 Formeller Identifizierungsvorgang anhand von Ausweisdokumenten
  • 2.2.2 Aufnahme der Personalien des Kunden
  • 2.2.3 Aufnahme eines Kundenprofils
  • 2.3 Geschäftsvorfälle, bei denen eine Identifizierung durchgeführt werden muss
  • 2.4 Schwellenwerte bei im Fürstentum Liechtenstein belegenen Risiken
  • 2.5 Einige Anwendungsbeispiele
  • 2.5.1 Veränderung der Versicherungsprämie
  • 2.5.2 Einzahlung auf ein Prämienkonto
  • 2.5.3 Abtretung der Versicherungspolice
  • 2.5.4 Smurfing
  • 2.6 Identifizierungspflicht bei Vorliegen von Verdachtsmomenten für Geldwäscherei
  • 3. An der Durchführung der Identifizierung Beteiligte
  • 3.1 Ausgangslage
  • 3.2 Mitarbeitende oder Handelsreisende eines Versicherungsunternehmens
  • 3.3 Niederlassungen des Versicherungsunternehmens
  • 3.4 Geschäftsstellen des Versicherungsunternehmens
  • 3.5 Vertreter des Versicherungsunternehmens
  • 3.6 Konzerngesellschaft des Versicherungsunternehmens
  • 3.7 Agenten des Versicherungsunternehmens
  • 3.8 Rechtliche Organisation des Versicherungsunternehmens
  • 4. Identifizierung von natürlichen Personen
  • 4.1 Persönlicher Kontakt zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer
  • 4.1.1 Ausgangslage
  • 4.1.2 Zulässige Ausweisdokumente bei persönlichem Kontakt zum Versicherungsnehmer
  • 4.2 Identifizierung ohne persönlichen Kontakt zum Vertragspartner als natürliche Person
  • 4.2.1 Ausgangslage
  • 4.2.2 Echtheitsbestätigte Kopie des Identifikationsdokumentes
  • 4.2.3 Zulässige Ausweisdokumente
  • 4.2.4 Zwingende Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung
  • 4.2.5 Bestätigung der Wohnsitzadresse
  • 5. Identifizierung von juristischen Personen
  • 5.1 Grundsatz
  • 5.2 Identifizierung von juristischen Personen, die im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind
  • 5.2.1 Schweizerische juristische Person als Versicherungsnehmer
  • 5.2.2 Zulässige Ausweisdokumente
  • 5.3 Nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragene juristische Personen, andere Personenvereinigungen oder körperschaftliche Organisationen
  • 5.3.1 Allgemeines zur Identifizierung von Versicherungsnehmern dieser Gruppe
  • 5.3.2 Bevollmächtigtenregister
  • 5.3.3 Kategorisierung von juristischen Personen, die nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind
  • 5.3.4 Identifizierung von juristischen Personen, die nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind
  • 5.3.4.1 Allgemeines
  • 5.3.4.2 Identifizierungsdokumente
  • 5.3.5 Identifizierung von Personenvereinigungen und Körperschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit
  • 5.3.5.1 Einleitung
  • 5.3.5.2 Sonderfall des Trusts
  • 5.3.5.3 Sonderfall der Ehegemeinschaft oder der eingetragenen Partnerschaft als Versicherungsnehmer
  • 5.3.5.4 Sonderfall der einfachen Gesellschaft
  • 5.3.5.5 Sonderfall der Einzelfirma
  • 6. Fehlen von Identifizierungsdokumenten
  • 7. Zeitpunkt der Vornahme der Identifizierung
  • 7.1 Bei Neuabschluss eines Versicherungsvertrages
  • 7.2 Bei Einzahlung von mehr als 25’000 Franken auf ein Prämienkonto
  • 7.3 Schlussfolgerungen
  • 8. Ausnahmen von der Pflicht zur Identifizierung
  • 8.1 Bereits identifizierter Versicherungsnehmer
  • 8.2 An der Börse kotierte juristische Person
  • 8.3 Bereits konzernintern durchgeführte Identifizierung
  • 8.4 Durch einen anderen Finanzintermediär vorgenommene Identifizierung
  • 8.5 Kollektivversicherungsvertrag
  • 9. Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung an den eingebrachten Vermögenswerten
  • 9.1 Einleitung
  • 9.2 Fälle, in denen der wirtschaftlich Berechtigte festgestellt werden muss
  • 9.2.1 Grundsatz
  • 9.2.2 Kriterien, die die Vermutung der Identität zwischen dem Vertragspartner und wirtschaftlich Berechtigtem zerstören
  • 9.3 Erforderliche Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten
  • 9.3.1 Natürliche Personen
  • 9.3.2 Juristische Personen
  • 9.3.3 Sitzgesellschaften
  • 9.3.3.1 Annäherung an den Begriff «Sitzgesellschaft»
  • 9.3.3.2 Der wirtschaftlich Berechtigte an Vermögenswerten der Sitzgesellschaft
  • 9.3.3.3 Ausnahme von Art. 10 Abs. 3 GwV BPV
  • 10. Qualität der schriftlichen Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung
  • 11. Feststellung des Zahlungsempfängers und der begünstigten Person
  • 11.1 Ausgangslage der Bestimmungen in Art. 12 und 13 GwV BPV
  • 11.2 Grundsätzliches zur Feststellung des Zahlungsempfängers
  • 11.3 Feststellung des Zahlungsempfängers bei der Auszahlung der Versicherungsleistung im Todesfall
  • 11.4 Feststellung des Zahlungsempfängers bei der Auszahlung der Versicherungsleistung im Erlebensfall
  • 11.4.1 Auszahlung an den Versicherungsnehmer
  • 11.4.2 Auszahlung an eine andere Person als den Versicherungsnehmer
  • 11.5 Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung beim Rückkauf der Versicherung
  • 11.6 Schlussfolgerungen
  • 12. Erneute Durchführung der formellen Sorgfaltspflichten
  • 13. Delegation der Sorgfaltspflichten
  • 13.1 Zulässigkeit der Delegation von Sorgfaltspflichten
  • 13.2 Umfang der delegierbaren Sorgfaltspflichten
  • 13.3 Form und Inhalt der Delegation

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