Jusletter

Unter welchen Voraussetzungen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen Urteile unterer Gerichte möglich?

Zwei Bundesgerichtsentscheide im Vergleich

  • Autor/Autorin: Marc André Mauerhofer
  • Rechtsgebiete: Zivilprozessrecht
  • Zitiervorschlag: Marc André Mauerhofer, Unter welchen Voraussetzungen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen Urteile unterer Gerichte möglich?, in: Jusletter 1. September 2008
Im April dieses Jahres trat die erste zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf eine Beschwerde in Zivilsachen ein, obwohl gegen das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts St. Gallen, welches als unteres kantonales Gericht entschieden hatte, noch eine kantonale Willkürbeschwerde hätte erhoben werden können (BGE 134 III 354). Der Entscheid nimmt nicht Bezug auf ein im Januar ergangenes Urteil der zweiten zivilrechtlichen Abteilung, in welchem das Bundesgericht festhielt, gegen Rechtsöffnungsentscheide der Einzelrichter im Kanton Zürich sei die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde trotz ihrer eingeschränkten Rügemöglichkeiten zwingend vor der Beschwerde in Zivilsachen zu erheben (BGE 134 III 141). Der vorliegende Beitrag vergleicht die beiden (scheinbar) widersprüchlichen Entscheide und widmet sich insbesondere der Frage, ob gegen Urteile unterer Gerichte die kantonalen Nichtigkeitsrechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen vorgehen.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Die Vorinstanz in den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
  • II. Entscheide unterer Gerichte ohne kantonale Rechtsmittelmöglichkeit
  • III. Abgrenzung kantonales Nichtigkeitsrechtsmittel vs. Beschwerde in Zivilsachen bei Entscheiden unterer Gerichte
  • 1. BGE 134 III 354: Letztinstanzlichkeit genügt
  • a. Entscheid
  • b. Kommentar
  • 2. BGE 134 III 141: Rechtsmittelweg vom unteren ans obere kantonale Gericht ist zwingend
  • a. Entscheid
  • b. Kommentar
  • 3. Fazit: Differenzierung nach dem Grund für das Fehlen eines ordentlichen kantonalen Rechtsmittels

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