Jusletter

Die Anforderungen von Art. 86 Abs. 2 BGG an letzte kantonale Gerichtsinstanzen im Bereich der ausländerrechtlichen Haft

  • Autor/Autorin: Martin Businger
  • Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht
  • Zitiervorschlag: Martin Businger, Die Anforderungen von Art. 86 Abs. 2 BGG an letzte kantonale Gerichtsinstanzen im Bereich der ausländerrechtlichen Haft, in: Jusletter 2. März 2009
Mit Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist am 31. Dezember 2008 müssen die Kantone seit dem 1. Januar 2009 ihre Gerichtsorganisation im Anwendungsbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten den Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes angepasst haben. Insbesondere muss nach Art. 86 Abs. 2 BGG als letzte kantonale Instanz ein höheres Gericht eingesetzt werden. Dies gilt auch für das Haftprüfungsverfahren der ausländerrechtlichen Haft. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass nicht alle Kantone die notwendigen Anpassungen vorgenommen haben, und bietet Lösungsansätze.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Ausgangslage
  • II. Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes an kantonale Vorinstanzen
  • III. Situation im Kanton Zürich
  • IV. Situation im Kanton Bern
  • V. Lösungsansätze
  • V. Lösungsansätze

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