Jusletter

«Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung»

Zur beachtlichen Karriere des Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG

  • Autor/Autorin: Martin Beyeler
  • Rechtsgebiete: Vergaberecht, Verwaltungsverfahren
  • Zitiervorschlag: Martin Beyeler, «Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung», in: Jusletter 4. Mai 2009
Wer eine Vergabesache ans Bundesgericht ziehen will, muss detailliert begründen, dass der Streit eine «Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung» aufwirft. Ansonsten kann ein Zugang zum Bundesgericht nur über den schmalen Grat der subsidiären Verfassungsbeschwerde gefunden werden (kantonale und kommunale Beschaffungen) oder bleibt überhaupt ausgeschlossen (Bundes-Beschaffungen). Der vorliegende Text beschäftigt sich mit dem Begriff der «Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung», weil diese Prozesshürde für die Praxis eine ansehnliche Bedeutung erlangt hat und als eines der Hauptthemen der bundesgerichtlichen Vergaberechts-Judikatur der letzten beiden Jahre bezeichnet werden kann.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Der Rückblick
  • 2. Die Zulassungsschranke des Art. 83 lit. f BGG
  • 3. «Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung»: Merkpunkte für Beschwerdeführende
  • a. Geklärte Fragen
  • b. Ungeklärtes zum Schadenersatz
  • 4. Zur restriktiven Auslegung der «Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung»
  • a. Übertragung einer zivilverfahrensrechtlichen Praxis
  • aa. Einebnung eines strukturellen Unterschieds
  • bb. Die Entstehungsgeschichten decken sich nicht
  • cc. Der Rechtsschutz auf Bundesebene ist löchriger
  • dd. Fazit
  • b. Die normbezogenen Argumente
  • c. Zur Mehrbelastung des Bundesgerichts durch Bundesvergabestreite
  • d. Zur Rolle des Parlaments
  • 5. «Rechtsfrage» oder «Vergaberechtsfrage»: Zum Monte-Ceneri-Fall
  • a. Der Fall: Das Deutsche als einzige Vertragssprache im Monte Ceneri
  • b. Die Vertragssprache ist ein Vergaberechtsproblem
  • 6. Wenn das Bundesverwaltungsgericht beschafft
  • a. Der Fall: Beschaffung von Umzugsvorbereitungs-Leistungen
  • b. Das Bundesverwaltungsgericht als Vergabestelle
  • c. Rechtsschutz bei Missachtung der Zuständigkeit des BBL
  • d. Ausblick auf das neue BöB

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