Nachmarktpflichten des Herstellers und des Importeurs nach dem PrSG
Ein Schulsack voll Hausaufgaben für Hersteller und Importeure
Art. 8 PrSG begründet für die Inverkehrbringer von Konsumgütern sog. Nachmarktpflichten. Dazu zählen unter anderem eine Produktbeobachtungspflicht des Herstellers oder Importeurs und die Pflicht zum Aufbau eines Krisenmanagements. Die Erfüllung dieser Pflichten erfordert umfangreiche Vorarbeiten, die nach Art. 21 Abs. 2 PrSG bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein müssen. Bei einer Verletzung der mit der Produktbeobachtungspflicht verbundenen Meldepflicht drohen Bussen bis zu 40'000 Franken.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- II. Anwendungsbereich des PrSG
- III. Produktbeobachtungspflicht als Nachmarktpflicht von Hersteller und Importeur
- 1. Überblick
- 2. Begriff des Konsumguts
- a) Binnenrechtliche Begriffsbestimmung
- b) Konsequenzen einer europarechtskonformen Auslegung des PrSG
- c) Konsumgüter und Migrationsprodukte
- 3. Massnahmen zur Erkennung von Gefahren
- 4. Vorbereitung der Gefahrenabwehr
- 5. Massnahmen zur Rückverfolgbarkeit der Produkte
- 6. Umgang mit Reklamationen
- IV. Nachmarktpflichten von Herstellern oder anderen Inverkehrbringern bei Gefahr
- 1. Meldepflicht
- a) Allgemeines
- b) Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwender oder Dritter
- c) Meldefrist
- 2. Massnahmen zur Abwendung der Gefahr
- V. Dauer der Nachmarktpflichten
- VI. Massnahmen der zuständigen Behörde
- VII. Zusammenfassung
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