Abweichen von der hälftigen Teilung beim Vorsorgeausgleich – zusammenfassende Bemerkungen zur jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts
Anders als manche kantonalen Gerichte ist das Bundesgericht nur ganz ausnahmsweise bereit, im Scheidungsfall die hälftige Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu verweigern. Mehrere aktuelle Entscheide zu Art. 123 Abs. 2 ZGB geben Anlass, die Rechtsprechung unseres höchsten Gerichts zusammenzufassen und kurz zu kommentieren.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- II. Regelfall: Keine Verweigerung der Teilung nach Art. 123 Abs. 2 ZGB
- III. Ausnahme: Verweigerung der Teilung nach Art. 123 Abs. 2 ZGB
- IV. Rechtsmissbrauch als zusätzlicher Verweigerungsgrund
- V. Schlussbemerkungen
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