Jusletter

Zum Schutz von Freiheit, Demokratie und Föderalismus: Ein Plädoyer für einen massvollen Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit

  • Autor/Autorin: René Rhinow
  • Rechtsgebiete: Grundrechte, Übriges Verfassungsrecht, Staatsorganisation und Behörden
  • Zitiervorschlag: René Rhinow, Zum Schutz von Freiheit, Demokratie und Föderalismus: Ein Plädoyer für einen massvollen Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit, in: Jusletter 14. März 2011
Obwohl die Schweiz seit langer Zeit eine Verfassungsgerichtsbarkeit kennt, sind nach Art. 190 BV die Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwenden Behörden «massgebend». Auch Bundesgesetze, die gegen die Bundesverfassung verstossen, müssen demnach – mit gewissen Ausnahmen – angewendet werden. Im Beitrag wird ein moderater Ausbau der Verfassungsjustiz vorgeschlagen, damit die Grundwerte der Verfassung, namentlich die Grundrechte, die politischen Rechte und die kantonale Autonomie, auch gegenüber dem Bundesgesetzgeber besser geschützt werden können.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitende Bemerkungen: Worum geht es?
  • a. Ausbau, nicht Einführung
  • b. Kein Vorrang verfassungswidriger Bundesgesetze
  • c. Grundfragen des Staatsverständnisses
  • d. Beschränkte Reichweite
  • e. Die drei Grundfragen eines Ausbaus der Verfassungsgerichtsbarkeit
  • 2. Schutz von Grundwerten oder des integralen Vorrangs der Verfassung?
  • a. Die Grundfrage nach der Zielsetzung
  • b. Rechtsschutz gegenüber dem Staat
  • c. Ein durchgängiger Grundrechtsschutz
  • d. Schutz der politischen Rechte
  • e. Schutz der kantonalen Autonomie
  • f. Schutz des Rechtsschutzes
  • 3. Rechtsschutz abstrakt oder konkret?
  • 4. Schutz vor allen rechtsanwenden Instanzen oder nur vor Bundesgericht?
  • 5. Vom behaupteten Spannungsverhältnis zur Demokratie
  • a. Demokratie und Rechtsstaat bedingen sich gegenseitig
  • b. Kontrolliert wird das Parlament
  • c. Volk und Parlament sind keine Justizorgane
  • d. Probleme erst in der Anwendung
  • 6. Differenzierte Lösungen für praktische Vorrangfragen
  • a. Konkretisiertes Verfassungsrecht
  • b. Richterliche Zurückhaltung
  • 7. Schlussbemerkungen

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