Aktuelles aus dem Bundesgericht: Kein Parkplatz trotz Grundbucheintrag
Im Grundbuch wurde ein ausschliessliches Benützungsrecht an Parkplätzen und Lagerräumen als Dienstbarkeitslast eingetragen, und zwar auf dem falschen Grundstück. Für die gleichen Parkplätze und Lagerräume wurde vier Jahre später eine gleiche Dienstbarkeitslast beim Grundbuchamt beantragt. Diesmal erfolgte der Grundbucheintrag auf dem richtigen Grundstück. Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, ob ein solcher «Paralleleintrag» zulässig ist.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Vorbemerkung
- 2. Sachverhalt
- 3. Grundbuchamt des Kantons Zug
- 4. Regierungsrat des Kantons Zug
- 5. Verwaltungsgericht des Kantons Zug
- 6. Bundesgericht
- 7. Zu den Beschwerden in Zivilsachen vor Bundesgericht
- a. Grundsätze
- b. Streitwert
- c. Beschwerden
- d. Konkreter Fall
- e. Literaturhinweise
- 8. Bemerkungen zum Urteil
- 9. Zur Grundbuchberichtigung
- 10. Zur Einräumung einer Dienstbarkeit heute und morgen
- a. De lege lata
- aa. Grundsatz
- bb. Gesetzliche Eigentumsbeschränkungen
- cc. Unentgeltliche Einräumung
- dd. Vertragsabschluss
- b. De lege ferenda
- aa. Vorbemerkung
- bb. Errichtung
- cc. Planbeilage
- 11. Exkurs: Zum Doppelverkauf
- a. Einführung
- b. Der «Bündner Doppelverkauf»
- aa. Sachverhalt
- bb. Urteil des Bundesgerichts
- c. Der «Aargauer Doppelverkauf»
- d. Literaturhinweise
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