Nutzen und Ausgestaltung der behördlichen Mitwirkung bei der Erbteilung gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB
Gemäss dem in Art. 607 Abs. 2 ZGB verankerten Grundsatz der freien privaten Teilung steht es den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft offen, die Erbteilung weitgehend nach ihrem freien Willen und Gutdünken zu gestalten. Demgegenüber schreibt Art. 609 Abs. 1 ZGB vor, dass in bestimmten Fällen «eine Behörde» an der Erbteilung mitzuwirken habe. Der Beitrag widmet sich diesem «Spezialfall» der behördlichen Mitwirkung bei der Erbteilung und erläutert deren praktischen Nutzen und Ausgestaltung.
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Behördenbegriff
- § 2 Zielsetzung von Art. 609 Abs. 1 ZGB
- § 3 Voraussetzungen für die behördliche Mitwirkung
- 3.1 Die verschiedenen Gläubigergruppen
- 3.1.1 Gläubiger, der den Erbanteil des Schuldnererben erworben hat
- 3.1.2 Gläubiger, der den Erbanteil des Schuldnererben gepfändet hat
- 3.1.3 Gläubiger, der gegen den Schuldnererben Verlustscheine besitzt
- 3.2 Begehren um behördliche Mitwirkung
- § 4 Kompetenzen der mitwirkenden Behörde
- 4.1 Mitwirkung an der «Erbteilung»
- 4.2 Behördliche Mitwirkung im Interesse der Erbengläubiger
- § 5 Das Verhältnis der mitwirkenden Behörde zum Erbengläubiger
- § 6 Das Verhältnis der mitwirkenden Behörde zum Schuldnererben
- § 7 Das Verhältnis der mitwirkenden Behörde zu den übrigen an der Erbteilung beteiligten Erben
- § 8 Das Verhältnis der behördlichen Mitwirkung zur richterlichen Erbteilung
- § 9 Das Verhältnis der behördlichen Mitwirkung zum Willensvollstrecker
- § 10 Fazit
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