Jusletter

Das gerichtliche Parkverbot

Insbesondere die Abgrenzung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen

  • Autoren/Autorinnen: Matthias Pfau / Ahmet Birguel
  • Rechtsgebiete: Strassenverkehr
  • Zitiervorschlag: Matthias Pfau / Ahmet Birguel, Das gerichtliche Parkverbot, in: Jusletter 1. Juli 2013
Für die Verfügung eines gerichtlichen Parkverbots auf privaten Verkehrsflächen sind die erstinstanzlichen Gerichte zuständig. Für die entsprechende Verfügung auf öffentlichen Verkehrsflächen die jeweiligen kantonalen Departemente. Da die gesetzliche Definition der öffentlichen Strassen mehr verwirrt als klärt, die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung rar und uneinheitlich ist und es deshalb oft zu Kompetenzkonflikten kommt, müssen entsprechende praxistaugliche Abgrenzungskriterien geschaffen werden, welche Rechtsunsicherheiten beseitigen und die tägliche Anwendung v.a. der primär damit konfrontierten erstinstanzlichen Gerichte erleichtern.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einführung
  • 1. Allgemeines
  • 2. Problematik
  • II. Gesetzliche Grundlagen
  • 1. Privatrecht
  • 2. Öffentliches Recht
  • III. Verfahren
  • 1. Zuständigkeit nach ZPO
  • 1.1 Begehren und Grundlagen
  • 1.2 Rechtsmittel
  • 2. Zuständigkeit nach SVG
  • 2.1 Grundlagen
  • 2.2 Rechtsmittel
  • IV. Rechtsprechung
  • 1. Bundesgericht
  • 2. Kantonale und kommunale Instanzen
  • V. Lösungsvorschlag
  • 1. Abgrenzungskriterien
  • 2. Prüfschema
  • 2.1 Bestimmbarer Personenkreis (Hauptkriterium I – alternativ zu Hauptkriterium II)
  • 2.2 Absperrung (Hauptkriterium II – alternativ zu Hauptkriterium I)
  • 2.3 Grösse und Nutzung der Verkehrsfläche (Hilfskriterium – kumulativ zu Hauptkriterien I und II)
  • 2.4 Exkurs: Visuelle Abgrenzung (impliziertes Kriterium der Hauptkriterien I und II)
  • 3. Fallgruppen
  • 3.1 Mieter- und Besucherparkplätze von Mehrfamilienhäusern
  • 3.2 Parkplätze von Einfamilienhäusern
  • 3.3 Kunden- und Mitarbeiterparkplätze von Unternehmen, Tankstellen und Restaurants
  • 3.4 Kunden- und Mitarbeiterparkplätze von öffentlichen Verwaltungen

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