Umfang des Akteneinsichtsrechts der Privatklägerschaft (Art. 101 StPO)
Es wird der Frage nachgegangen, auf welche Akten sich das Einsichtsrecht der Privatklägerschaft gemäss Art. 101 StPO resp. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 104 StPO bezieht. Vor dem Hintergrund des Wortlautes und der Systematik des Gesetzes, der Mitwirkungsrechte und Interessenlage der Privatklägerschaft sowie des Persönlichkeitsschutzes der anderen Verfahrensbeteiligten ist das Akteneinsichtsrecht auf die Akten im Zusammenhang mit der eigenen Schädigung zu beschränken. Bei Aktenteilen, die andere Sachverhalte betreffen oder nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind, ist der Privatkläger ein Dritter im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO.
Inhaltsverzeichnis
- I. Rechtliche Grundlagen
- II. Botschaft, Lehrmeinungen und Rechtsprechung
- III. Diskussion
- IV. Fazit
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