Jusletter

Entschädigung nach Art. 124 ZGB

Ausgewählte Fragen de lege lata und de lege ferenda

  • Autoren/Autorinnen: Lenka Ziegler / Regina Aebi-Müller
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Eheschliessung. Auflösung der Ehe, Sozialversicherungsrecht, Berufliche Vorsorge
  • Zitiervorschlag: Lenka Ziegler / Regina Aebi-Müller, Entschädigung nach Art. 124 ZGB, in: Jusletter 13. Juli 2015
Nach geltendem Recht erfolgt der Vorsorgeausgleich dann, wenn ein Vorsorgefall zum Zeitpunkt der Scheidung bereits eingetreten ist, in Form einer «angemessenen Entschädigung» gemäss Art. 124 ZGB. Der Beitrag setzt sich mit praxisrelevanten und strittigen Fragen rund um die Entschädigung und deren Form auseinander. Konkrete Beispiele veranschaulichen die Thematik. Die am 19. Juni 2015 durch das Parlament beschlossene Reform des Vorsorgeausgleichs wird nach ihrem Inkrafttreten zu einem eigentlichen Systemwechsel im Zusammenhang mit Art. 124 ZGB führen. Daher werden im Beitrag auch die Grundzüge der Revision zusammenfassend dargestellt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Grundsätze zu Art. 124 ZGB
  • 1.1. Allgemeines
  • 1.2. Verhältnis zum Güterrecht
  • 1.3. Beispiel zum Verhältnis von Vorsorge und Güterrecht
  • 2. Höhe der Entschädigung, insbes. wenn der Eintritt des Vorsorgefalls schon länger zurückliegt
  • 2.1. Allgemeines
  • 2.2. Bemessung der Entschädigung nach Pensionierung
  • 2.2.1. Grundlagen
  • 2.2.2. Nach Kapitalbezug
  • 2.2.3. Bei Rentenbezug
  • 2.2.4. Verhältnis zum Ehegattenunterhalt
  • 2.3. Bemessung der Entschädigung bei Invalidität
  • 2.3.1. Grundlagen
  • 2.3.2. Abzug für ausgerichtete Rentenbetreffnisse?
  • 2.3.3. Teilinvalidität
  • 2.3.4. Beispiel zur Berechnung der Entschädigung bei länger bestehender Invalidität
  • 2.4. Berechnung der Entschädigung bei nicht mehr gebundenem Vorbezug für Wohneigentumsförderung
  • 2.4.1. Grundlagen
  • 2.4.2. Beispiel zur Berechnung der Entschädigung bei Vorbezügen aus der zweiten Säule für Wohneigentum
  • 3. Form der Entschädigung: Kapital, Rente, Sicherstellung
  • 3.1. Form der Entschädigung
  • 3.1.1. Grundlagen
  • 3.1.2. Kapitalleistung in Raten
  • 3.1.3. Art. 22b FZG
  • 3.1.4. Rente
  • 3.2. Sicherstellung gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB
  • 4. Aus welchen Mitteln ist die Entschädigung zu leisten?
  • 5. Wohin sollte die Entschädigung beim Gläubiger-Ehegatten fliessen?
  • 5.1. Entschädigung aus Austrittsleistung des Schuldner-Ehegatten
  • 5.2. Entschädigung aus freiem Vermögen des Schuldner-Ehegatten
  • 6. Zur Revision des Vorsorgeausgleichs: Wohin geht die Reise?

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