Jusletter

Die Gebotenheit des amtlichen Verteidigers als Anwalt der ersten Stunde

  • Autoren/Autorinnen: Patrick Iliev / Stefan Wehrenberg
  • Beitragsarten: Urteilsbesprechungen
  • Rechtsgebiete: Strafprozessrecht, Strafrecht, Grundrechte
  • Zitiervorschlag: Patrick Iliev / Stefan Wehrenberg, Die Gebotenheit des amtlichen Verteidigers als Anwalt der ersten Stunde, in: Jusletter 11. Januar 2016
Die Strafbehörden sind täglich mit der Frage konfrontiert, ob einer mittellosen beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung zu bestellen ist. Einen Streitpunkt bildet dabei oft die Gebotenheit des Beizugs der Verteidigung. Dies erweist sich jedoch aufgrund des in der Strafprozessordnung verankerten Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde als problematisch. Der Beitrag stellt diese Problematik anhand des Urteils des Bundesgerichts 1B_66/2015 vom 12. August 2015, in welchem die Verfasser die Verteidigung führten, dar und zeigt weiter auf, weshalb der Beizug des Anwalts der ersten Stunde stets als geboten zu betrachten ist.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 1.1. Grundlage
  • 1.2. Unentgeltliche Verteidigung
  • 1.3. Gebotenheit
  • 2. Die Gebotenheit im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO
  • 2.1. Sachverhalt
  • 2.2. Begründungen
  • 2.2.1. Verteidigung
  • 2.2.2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich: Bagatellfall sowie keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten
  • 2.2.3. Obergericht des Kantons Zürich
  • 2.2.3.1. Kein Bagatellfall…
  • 2.2.3.2. …aber weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten
  • 2.2.4. Bundesgericht
  • 2.2.4.1. Kein Bagatellfall sowie rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten
  • 2.2.4.2. Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufbietung des Anwalts der ersten Stunde massgebend
  • 2.2.4.3. Ergebnis
  • 2.3. Würdigung
  • 2.3.1. Ex ante-Betrachtung ist richtig
  • 2.3.2. Kein einfacher Fall
  • 2.3.3. Strenge Zürcher Praxis
  • 3. Die Gebotenheit sui generis
  • 3.1. Einleitung
  • 3.2. Gründe für die Annahme einer Gebotenheit sui generis
  • 3.2.1. Keine abschliessende Aufzählung in der StPO
  • 3.2.2. Die wesentliche Bedeutung des Rechts auf einen Anwalt der ersten Stunde
  • 3.2.3. Gleiches Recht für alle
  • 3.2.4. Eine dauerhafte Lösung
  • 3.3. Argumentation des Bundesgerichts
  • 3.3.1. Keine abschliessende Aufzählung in der StPO
  • 3.3.2. Grundsätzliche Entschädigungspflicht
  • 3.3.3. Keine Entschädigungspflicht
  • 3.3.4. Fazit
  • 3.4. Würdigung
  • 3.4.1. Kein Grundsatzentscheid
  • 3.4.2. Keine Entschädigungspflicht in klaren Bagatellfällen
  • 3.4.3. Ausblick

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