Jusletter

Vorrang Völkerrecht: kein obiter dictum, kein Meinungsaustausch

  • Autor/Autorin: Giusep Nay
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Ausländer- und Asylrecht, Völkerrecht, EMRK, Öffentliches Recht, Bilaterale Abkommen CH-EU, Grundrechte, Verwaltungsrecht
  • Zitiervorschlag: Giusep Nay, Vorrang Völkerrecht: kein obiter dictum, kein Meinungsaustausch, in: Jusletter 18. April 2016
In seinen beiden Entscheiden einerseits zum Verhältnis der EMRK zu den Verfassungsbestimmungen der Ausschaffungsinitiative, anderseits des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und des FZA mit der EU zu jenen der Masseneinwanderunsgsinitiative, bejahte das Bundesgericht den Vorrang des Völkerrechts. Manchenorts wird die Meinung vertreten, dies sei lediglich in obiter dicta erfolgt, sei deshalb nicht verbindlich entschieden und könnte auch nur in einem Meinungsaustausch unter allen Abteilungen des Bundesgerichts geklärt werden. Das Gegenteil ist jedoch der Fall.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Die Entscheidgründe des Bundesgerichts in BGE 139 I 16 (Vorrang EMRK vor Ausschaffungsinitiative)
  • 2. Kein obiter dictum und kein Entscheid allein einer Abteilung bei der Fragestellung in BGE 139 I 16
  • 3. Das Gleiche gilt bei BGE 2C_716/2014 betreffend den FZA-Vorrang
  • 4. Zwischenergebnis
  • 5. Kein Meinungsaustausch unter den Abteilungen notwendig
  • 6. Frage nach dem grundsätzlichen Vorrang des Völkerrechts an sich müssig und jener der Menschenrechte obsolet

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