Unterzeichnung, Genehmigung und Ratifizierung des Kroatien-Protokolls zum FZA
Eine rechtliche oder eine politische Frage?
Art. 121a BV – der im Zuge der sog. «Masseneinwanderungsinitiative» in die Verfassung eingeführt wurde – sieht in seinem Absatz 4 vor, dass keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden dürfen, die gegen diesen Artikel verstossen. Der Beitrag beleuchtet, ob und inwieweit die seit Anfang 2016 geführte Debatte um die Zulässigkeit der nunmehr erfolgten Unterzeichnung des Kroatien-Protokolls zum Personenfreizügigkeitsabkommen, der ausstehenden parlamentarischen Genehmigung sowie der möglichen Ratifizierung des Protokolls zu Recht häufig Bezug auf rechtliche Argumente nimmt.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Zur Anwendbarkeit des Art. 121a Abs. 4 BV auf das Kroatien-Protokoll
- III. Zur Tragweite des «Abschlussverbots»
- 1. Zum Landesrecht
- 2. Zum Völkerrecht: die Tragweite des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Art. 18 VRK
- a) Zur Ausgangslage direkt nach der Abstimmung im Jahr 2014
- b) Zum Vorliegen einer Modifikation der Umstände zwischen 2014 und 2016
- IV. Fazit
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