Was ist GovWare?
Bemerkungen zum Anwendungsbereich von Art. 269ter StPO
Bei der Vorbereitung der Umsetzung des neuen Art. 269ter StPO stellen sich bereits erste Fragen zum Problem, was der genaue Regelungsbereich der Bestimmung ist. Insbesondere stellt sich die Frage, ob es sich auch dann um einen Einsatz nach Art. 269ter StPO handelt, wenn gar kein Programm auf den zu überwachenden Rechner aufgespielt wird. Der Verfasser prüft diese Frage anhand der bisher vorhandenen Unterlagen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Zur Revision des BÜPF
- II. Die Regelung von GovWare
- 1. Wortlaut und Ziel der Bestimmung
- 2. Was ist GovWare im Sinne des Gesetzes?
- 3. Einschränkung auf eingeschleuste Informatikprogramme
- 4. Einschränkung auf Programme zum Abgreifen der Kommunikation
- 5. Einschränkung auf unverschlüsselte Ausleitung verschlüsselter Daten
- III. Einige Abgrenzungsfragen
- 1. HPPTS-Entschlüsselung
- 2. Spiegelung verschlüsselter Kommunikation
- IV. Schlussbetrachtung
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare