Jusletter

Goodbye Gini-Durlemann

Ein Stolperstein im schweizerischen Regressrecht fällt

  • Autoren/Autorinnen: Andreas Furrer / Raphael Brunner
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Privatversicherungsrecht
  • Zitiervorschlag: Andreas Furrer / Raphael Brunner, Goodbye Gini-Durlemann, in: Jusletter 2. Juli 2018
Das Bundesgericht hat den Regress der Schweiz neu geordnet. Die rechtliche «Trutzburg» Gini/Durlemann wurde nach 64 Jahren gestürmt. Der Schadenversicherer unterliegt bei Ansprüchen aus Gefährdungs- oder Kausalhaftungen keinen Regressbeschränkungen mehr. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung geändert und den Anwendungsbereich der gesetzlichen Subrogation gemäss Art. 72 VVG stark ausgeweitet. Die Kaskadenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR kommt nicht mehr zur Anwendung. Das Bundesgericht lässt überdies erkennen, dass es zukünftig auch den Regress des Schadenversicherers gegen den aus Vertrag haftenden Dritten unbeschränkt zulassen dürfte.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Der Entscheid in a nutshell
  • II. Ausgangslage
  • 1. Ausgangspunkt: Die «Anknüpfungsentscheidung von 2011»
  • 2. Sachverhalt
  • III. Begründung
  • 1. Das Verhältnis zwischen Art. 72 Abs. 1 VVG und Art. 50 f. OR gemäss alter Gini/Durlemann-Rechtsprechung
  • 2. Die Begründung des Bundesgerichts für die Änderung der Rechtsprechung
  • 3. Die neue Rechtsprechung
  • 4. Ankündigung: Das Obiter Dictum für den Regress für vertragliche Ansprüche
  • IV. Tragweite dieser Entscheidung
  • V. Ausblick

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