Jusletter

Eine Beschwerde ist (k)eine Beschwerde !?

Die Legitimation der Gemeinde zu einer Beschwerde gegen die Mandatsführung der Beistandsperson gemäss Art. 419 ZGB

  • Autoren/Autorinnen: Luca Maranta / Daniel Rosch
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
  • Zitiervorschlag: Luca Maranta / Daniel Rosch, Eine Beschwerde ist (k)eine Beschwerde !?, in: Jusletter 25. November 2019
Immer wieder gelangen Gemeinden mit Beanstandungen über die Mandatsführung von Beistandspersonen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Der vorliegende Beitrag untersucht anhand eines Falles, inwieweit die Gemeinden hierzu nach Art. 419 ZGB legitimiert sind. In diesem Rahmen geht der Beitrag auch auf die – haftungsrechtlich bedeutsame – Frage ein, ob das Erwachsenenschutzrecht Schutznormen zu Gunsten Dritter aufweist.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Grundlagen
  • 2. Sachverhalt
  • 3. Legitimation der Gemeinde zur Geltendmachung von Interessen Dritter
  • 3.1. Geltendmachung der Interessen der betroffenen Person
  • 3.1.1. Als nahestehende Person
  • 3.1.2. Als «restliche Dritte»
  • 3.2. Geltendmachung der Interessen weiterer Dritter
  • 4. Legitimation der Gemeinde zur Geltendmachung eigener Interessen
  • 4.1. Einleitung
  • 4.2. Analoge Anwendung der Rechtsprechung von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB?
  • 4.3. Analoge Anwendung der Grundsätze des Haftungsrechts?
  • 5. Zwischenfazit
  • 6. «Beschwerde» ohne «Beschwerde»-legitimation: Weiterführende Überlegungen
  • 7. Fazit

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