Die ersten Urteile des Bundesgerichts zur Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB)
Erste Erkenntnisse – erste Widersprüche
Dieser Beitrag analysiert die ersten zur Publikation vorgesehenen Bundesgerichtsurteile zur strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB. Während BGE 144 IV 332 zur Frage der Auslegung der Härtefallklausel in Art. 66a Abs. 2 StGB Klärungen bringt, wirft das Urteil 6B_235/2018 vom 23. November 2018, was das Verhältnis zwischen dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU und der strafrechtlichen Landesverweisung betrifft, eher Fragen auf. Die unterschiedlichen Ansätze in den beiden Urteilen machen es für die kantonale Praxis nach wie vor schwierig zu wissen, was gilt. Der Beitrag liefert zudem noch eine Übersetzung der rechtlichen Erwägungen in BGE 144 IV 332.
Inhaltsverzeichnis
- I. Vorbemerkungen
- 1. Die obligatorische und fakultative Landesverweisung in den Art. 66a ff. StGB
- 2. Gegenstand des Beitrags
- II. Zu den Urteilen
- 1. BGer 6B_235/2018 vom 1. November 2018: Landesverweisung eines EU-Bürgers
- 1.1. Der Fall und das Urteil
- 1.2. Bemerkungen
- 2. BGE 144 IV 332: Die Härtefallkriterien
- 2.1. Der Fall und das Urteil
- 2.2. Allgemeine Bemerkungen zu BGE 144 IV 332
- 2.3. Bedeutung für Personen, die seit langem in der Schweiz leben
- III. Die zwei ersten Leiturteile im Vergleich
- IV. Abschliessende Bemerkungen
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