Sozialversicherungsbeiträge einer GmbH
Geschäftsführer haften wie Organe der AG
Entsteht einer Ausgleichskasse wegen nicht bezahlter Beiträge an eine Sozialversicherung des Bundes ein Schaden, kann dafür im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) deren Geschäftsführer nach den gleichen Grundsätzen zur Verantwortung gezogen werden wie die Organe einer Aktiengesellschaft (Art. 52 AHV-Gesetz, Art. 819 und 827 Obligationenrecht).
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