Jusletter

Wer zu heiss duscht, ist selber schuld

  • Autor/Autorin: fel.
  • Rechtsgebiete: OR allgemeiner Teil
  • Zitiervorschlag: fel., Wer zu heiss duscht, ist selber schuld, in: Jusletter 20. November 2000
Das Bundesgericht hat die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung einer Frau abgewiesen, die sich beim Duschen in einem Bootshafen am Bodensee schwere Verbrennungen zugezogen hatte, die zum Teil bleibende Narben zur Folge haben. Bereits das Bezirksgericht Rorschach und das Kantonsgericht St. Gallen hatten die Klage der Verunfallten abgewiesen, welche vom Betreiber des Hafens die Summe von 17 000 Franken forderte. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist jetzt in Lausanne abgewiesen worden.

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.