Streit um Mobilfunkanlage
Fehlende Beschwerdelegitimation
Wer 800 Meter von einer geplanten Mobilfunkantenne entfernt wohnt, ist von allfälligen Strahleneinwirkungen nicht mehr betroffen als die übrige Bevölkerung und daher rechtlich nicht legitimiert, eine Bewilligung für die Sendeanlage mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Dies gilt laut einem Urteil aus Lausanne auch für die nichtthermischen (biologischen) Wirkungen, für die es noch keine gefestigten wissenschaftlichen Befunde gibt.
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