Korrigierter Beschluss des Verwaltungsgerichts
Das Bundesgericht hiess in einem zürcherischen Verfahren betreffend Zuweisung von vier Weilern zu einer Weilerkernzone eine staatsrechtliche Beschwerde der Gemeinde Bubikon gut und hob ein Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichtes auf. § 329 Abs. 4 des Planungs-und Baugesetzes des Kantons Zürich, wonach vor der Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide über Bau- und Zonenordnungen das Verwaltungsgericht den Genehmigungsentscheid von Baudirektion oder Regierungsrat einzuholen hat, verstösst gemäss Bundesgericht nicht gegen die bundesrechtliche Koordinationspflicht (Art. 25 a Raumplanungsgesetz). Die Kantone seien in der Ausgestaltung des Verfahrens frei.
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