Ungenügende Pauschale
Ist ein Schuldner auf die Benützung eines Autos angewiesen, dann genügt es laut einem Urteil des Bundesgerichts nicht, ihm bei der Festsetzung des von der Lohnpfändung ausgenommenen Existenzminimums lediglich eine Kilometerpauschale von 50 Rappen anzurechnen.
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